Gesetzlich Versicherte
Da ich über eine Kassenzulassung verfüge, können Therapien mit allen Gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.
Die Honorare der von mir darüber hinaus angebotenen Leistungen folgen der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Ich führe keine gutachterliche Tätigkeit in meiner Praxis durch. Die folgende Abrechnungsarten sind möglich:
Privatversicherte
Private Krankenversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für eine Psychotherapie, wenn eine Behandlungsindikation gegeben ist, d.h. eine krankheitswertige psychische Beeinträchtigung vorliegt. Die genauen Modalitäten hängen dabei von Ihren Vertragsbedingungen ab. Dort kann z. B. festgelegt sein, wie viele Sitzungen Sie erstattet bekommen und ob ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. Zur Klärung dieser Fragen schauen Sie bitte in Ihren Vertragsbedingungen nach oder informieren sich bei Ihrer Krankenversicherung.
Öffentlicher Dienst – Beihilfe
Die Beihilfestellen übernehmen ebenfalls die Kosten für eine Psychotherapie in meiner Praxis. Dafür muss spätestens nach den ersten fünf Sitzungen (den sog. „probatorischen“ Sitzungen) ein Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle gestellt werden. Die benötigten Formulare können Sie sich von Ihrer Beihilfestelle schicken lassen oder auf deren Internetseiten aufrufen und ausdrucken.
Berufsgenossenschaften
Auch die Berufsgenossenschaften erstatten in der Regel die Kosten, wenn infolge arbeitsbedingter Gegebenheiten psychotherapeutischer Behandlungsbedarf besteht, etwa nach einem traumatisch Ereignis wie einem schweren Arbeits- oder Wegeunfall. Setzen Sie sich bitte in einem solchen Fall mit der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Ihrem Rehamanager bzw. Ihrer Rehamanagerin in Verbindung. Diese können Ihnen dann die benötigten Antragsformulare zu senden, damit eine Kostenübernahme für die Psychotherapie gewährleistet ist.
Selbstzahler
Bei Selbstzahlern entfallen sämtliche Antragsformalitäten. Zwischen Ihnen als Klientin oder Klient und meiner Praxis werden die Vereinbarungen lediglich in einem Behandlungsvertrag geregelt. Dies hat den Vorteil, dass die Dauer der Therapie und die Frequenz der Sitzungen sehr flexibel sind, die Therapie sehr schnell beginnen kann und auch die Krankenkasse nicht informiert werden muss.
Ausfallhonorar
Mit der Vereinbarung eines Termins gehen Sie eine vertragliche Beziehung ein. Nehmen Sie einen vereinbarten Termin ohne rechtzeitige Absage nicht wahr, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 75 € berechnet. Dieses wird auch bei gesetzlich versicherten Patienten fällig und ist durch die Krankenversicherung nicht erstattungsfähig. Diese Zahlungsverpflichtung entfällt, wenn der Termin mindesten 24 Stunden zuvor abgesagt wurde.